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Als Beamter oder als Angestellter im öffentlichen Dienst beziehen Sie ein gutes Gehalt und sind auch im Ruhestand optimal abgesichert – das jedenfalls ist die landläufige Meinung, die man in Diskussionen immer wieder hört.
Doch was passiert eigentlich, wenn Sie bei der Ausübung Ihrer Arbeit einen Schaden verursachen? Wer haftet dafür und wer trägt die Kosten, die je nach Schaden eine erhebliche Größenordnung ausmachen können?
Tatsächlich trifft Sie als Beamter durchaus eine Verpflichtung, für Schäden zu haften. Eine Diensthaftpflichtversicherung schützt Sie zwar nicht vor dieser Verpflichtung, doch sie kommt für die Kosten der Schadensbeseitigung auf.
Was also hat es mit dieser Versicherung auf sich?
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Wenn Ihnen im Privatleben ein Fehler unterläuft, müssen Sie dafür einstehen. Verursachen Sie einer anderen Person einen Schaden, tragen Sie die finanziellen Folgen. Diese können durchaus erheblich sein und im schlimmsten Fall zum finanziellen Ruin des Verursachers führen. Deshalb schließen Sie eine private Haftpflichtversicherung ab.
Ganz ähnlich verhält es sich im Berufsleben. Auch hier müssen Sie für Ihre Fehler einstehen. Gerade Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst in gehobener Position tragen ein hohes Maß an Verantwortung.
Je größer die Verantwortung, desto größer sind tendenziell auch die Schäden und die Ansprüche auf Schadenersatz durch einen Geschädigten. Während der Pause verletzt sich ein Kind auf dem Schulhof, während der Lehrer einen Augenblick nicht hin sieht. Im Krankenhaus verwechselt die Pflegerin versehentlich das Medikament und bringt einen Patienten damit in Lebensgefahr.
Beide Beispiele zeigen, dass Sie ohne jegliches Verschulden einen Schaden verursachen – und trotzdem für die Folgen haften.
Grundsätzlich ist der Dienstherr verantwortlich, wenn ein Beamter seine Amtspflicht verletzt. Schäden während der Dienstzeit sind also vom Dienstherrn zu tragen. Bei Vorsatz oder auch grober Fahrlässigkeit allerdings hat er das Recht, den Verursacher zur Rechenschaft zu ziehen. Man spricht dann von einem Regress durch den Dienstherren. Das bedeutet, dass Sie als Verursacher eine Entschädigung zu zahlen haben.
Die gleiche Verpflichtung gilt auch für Angestellte im öffentlichen Dienst. Für leichte Fahrlässigkeit haften Sie als Arbeitnehmer in der Regel nicht. Dazu gehört zum Beispiel eine Unachtsamkeit, wie sie im Alltag häufiger vorkommt. Lassen Sie ein Glas Ihres Arbeitgebers zu Boden fallen, werden Sie für den Schaden kaum zur Rechenschaft gezogen. Bei grober Fahrlässigkeit liegt hingegen ein schweres Fehlverhalten vor. Von Vorsatz spricht man, wenn Sie zum Beispiel Ihren dienstlichen Computer mit Absicht beschädigen, weil Sie sich geärgert haben.
In solchen Fällen ist ein Regress durch den Dienstherren üblich. Um den Schaden dann nicht aus eigener Tasche zu zahlen, benötigen Sie eine Amtshaftpflicht oder eine Diensthaftpflichtversicherung. Bei Vorsatz greift allerdings auch dieser Versicherungsschutz nicht, so dass Sie einen solchen Schaden auf jeden Fall selbst zahlen müssen.
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Grundsätzlich ist diese Versicherung für jeden Beamten, für Beamtenanwärter und für alle Angestellten im öffentlichen Dienst sinnvoll.
Dazu gehören Mitarbeiter im Schul- und Sozialdienst, im Kirchendienst, in der Verwaltung, in Heilberufen und natürlich auch Polizisten, Richter und Soldaten.
Typische Szenarien sind zum Beispiel der verlorene Schulschlüssel, den ein Lehrer versehentlich in der Turnhalle auf einer Bank liegen lässt. Der daraus resultierende Austausch der gesamten Schließanlage der Schule wird teuer.
Auch der Polizist, der bei einer Verfolgung eine unbeteiligte Person verletzt, muss für den Schaden aufkommen.
Bei Mäharbeiten fliegen Steine, sie beschädigen ein Auto oder sogar einen Fahrradfahrer, der gerade vorbei fährt. Solche Schäden während der Dienstzeit passieren im Alltag ständig, deshalb ist eine Diensthaftpflichtversicherung unverzichtbar.
Der Versicherungsschutz greift, wenn ein Geschädigter einen Anspruch auf Schadenersatz gegen Sie erhebt. Sie greift auch, wenn der Dienstherr Sie für einen Schaden in Regress nimmt. Mit der Amtshaftpflicht sichern Sie sich also gegen Ihr volles dienstliches Haftungsrisiko ab.
Abgedeckt sind Personen- und Sachschäden. Besonders Personenschäden können ohne eine gute Versicherung schnell in den finanziellen Ruin führen. Sie sollten deshalb mindestens bis zu einer Summe von zehn Millionen Euro versichert sein. Auch Sachschäden können Sie in dieser Größenordnung absichern.
Sofern es zu Ihren Aufgaben gehört, Auskünfte zu erteilen oder fremde Interessen zu vertreten, ist darüber hinaus eine Vermögensschaden-Haftpflicht zu empfehlen und je nach Beruf sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Ein Finanzbeamter benötigt zum Beispiel eine Vermögensschaden-Haftpflicht, weil schon bei leichter Fahrlässigkeit bei einer falschen Prüfung enorme finanzielle Einbußen für den Mandanten entstehen können.
Eine Diensthaftpflicht ist auch die richtige Absicherung, wenn Ansprüche gegen Sie erhoben werden, die Sie als ungerechtfertigt zurückweisen wollen. Ist die Schuldfrage gerichtlich zu klären, können Sie die Kosten über die Versicherung abrechnen. Das gilt auch bei einem Regress durch den Dienstherren, wenn Sie der Ansicht sind, dass der entsprechende Schaden nicht durch Sie verursacht wurde.
Für Beamte, Beamtenanwärter und für Angestellte im öffentlichen Dienst besteht also die Möglichkeit, die Klärung der Schuldfrage gerichtlich herbeizuführen, wenn sich diese nicht eindeutig feststellen lässt. Ist dazu ein gerichtliches Verfahren mit einem anschließenden Prozess nötig, müssten Sie die Kosten dafür aus eigener Tasche zahlen. Mit einer Diensthaftpflichtversicherung dürfen Sie sicher sein, dass Sie die Angelegenheit gerichtlich klären können, ohne selbst für die Kosten aufzukommen.
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Wie bei jeder Versicherung gilt auch bei einer Diensthaftpflicht, dass man vor dem Abschluss des Vertrags unbedingt vergleichen sollte. Dieser Versicherungsvergleich sollte unbedingt von einem Fachmann durchgeführt werden, der sich mit der Thematik auskennt und der auch das Kleingedruckte hinter jedem Versicherungsvertrag versteht.
Sprechen Sie uns dazu gerne an, wir freuen uns auf Sie!
Das sogenannte Kleingedruckte sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sie legen im Wesentlichen die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner fest.
Die Versicherungsbedingungen unterscheiden sich ebenso wie die Preise von Anbieter zu Anbieter zum Teil erheblich!
Gerade deshalb ist ein Preis-Leistungs-Vergleich unverzichtbar, bevor Sie sich für eine Gesellschaft entscheiden. Natürlich könnten Sie sich nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrags zum Ablauf der Vertragslaufzeit noch für einen anderen Versicherer entscheiden. Doch jeder Wechsel ist mit Aufwand verbunden, und diese Mühe ersparen Sie sich, wenn Sie von Anfang den Tarif wählen, der am besten zu Ihrem individuellen Versicherungsbedarf passt.
Deshalb sprechen wir als Experten für die Diensthaftpflicht auch keine pauschale Empfehlung für einen bestimmten Versicherer oder einen bestimmten Tarif aus. Wir wollen, dass Ihr Versicherungsschutz optimal zu Ihrem Bedarf passt.
Aus diesem Grund prüfen wir zunächst Ihre Versorgungslücke und wählen erst danach den optimalen Tarif für Sie aus. Dabei vergleichen wir selbstverständlich die Preise und die Leistungen für Sie, denn wir wollen sicher sein, dass unsere Kunden bestens abgesichert sind.
Der Vergleich der Tarife lohnt sich also, denn hier liegt ein erhebliches Sparpotenzial ohne dabei irgendwelche Abstriche bei der Qualität zu machen.
Setzen Sie sich rund um die Diensthaftpflichtversicherung gerne jederzeit mit uns in Verbindung und lassen Sie sich überraschen, was wir für Sie tun können!
Sämtliche Versicherungsanfragen werden binnen 24 Stunden beantwortet.
Mehr Informationen können Sie in unserem Ratgeber für Beamte finden.
Herzliche Grüße
Ihre Finanzprofis Allgäu
Nikolai Ade & Michael Köchler